Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 13
Ständiger Vertreter
1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
| 1. | Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder |
| 2. | einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. |
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