ABGABENORDNUNG


Dritter Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
III. Beweis durch Urkunden und Augenschein

§ 98
Einnahme des Augenscheins

 (1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

 (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

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