DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Steuerrechtliche Buchführungspflichten nach § 141 AO

3. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO
3.1 Allgemeines, Begriffsbestimmungen

Die originär steuerrechtlichen Buchführungspflichten ergeben sich im Einzelnen aus § 141 AO. Diese Vorschrift ist gegenüber § 140 AO subsidiär. Das heißt, § 141 AO ist immer nur dann anwendbar, wenn eine vorherige Prüfung ergeben hat, daß eine Buchführungspflicht im Sinne von § 140 AO nicht besteht.

Die Vorschriften des § 141 AO betreffen darüber hinaus nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit fallen nicht unter § 141 AO; sie sind nie buchführungspflichtig. Gewerbliche Unternehmer in diesem Sinne sind nur solche, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 EStG oder des § 2 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes [GewStG] ausüben; gewerbliche Unternehmer können auch Personengesellschaften sein, die dann „als solche” der steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen.

Im Gegensatz zur Buchführungspflicht nach § 140 AO ist die Buchführungspflicht nach § 141 AO ausdrücklich betriebsbezogen. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, bestimmt sich die Buchführungspflicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelbetriebs. Werden durch die Betriebe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, handelt es sich immer um verschiedene Betriebe. Bei gleichartigen Betrieben ist dies strittig; vgl. Abschnitt 16 Abs. 2 der Gewerbesteuerrichtlinien – GewStR – zur Frage eines einheitlichen Gewerbebetriebes.

Betrieb in diesem Sinne ist jede planmäßig organisierte Wirtschaftseinheit, in der Arbeitskräfte, Produktionsmittel und Werkstoffe zur Herstellung von Sachen oder zur Bereitstellung von Dienstleistungen miteinander kombiniert werden.

3.2 Materielle Voraussetzungen – Größenmerkmale

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb eines der nachfolgend genannten Merkmale erfüllen, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich keine Buchführungspflicht aus § 140 AO ergibt:

Hinweis: Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die obengenannten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen – § 7a Abs. 6 EStG.

3.3 Formelle Voraussetzungen – Beginn der Buchführungspflicht

Zwei Voraussetzungen sind für den Eintritt der Buchführungspflicht unabdingbar:

  1. Die Finanzbehörde muß feststellen, daß die Buchführungsgrenzen überschritten sind und
  2. den Steuerpflichtigen durch Verwaltungsakt auf den Beginn der Buchführungspflicht hinweisen.

Die Feststellung des Überschreitens einer oder mehrerer Buchführungsgrenzen ist deklaratorisch. Sie kann innerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens, z. B. im Einkommensteuerbescheid, oder außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens, z. B. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung, erfolgen oder auch aus jedem anderen Anlaß heraus getroffen werden. Ist die Feststellung nicht mit einem Steuer- oder Feststellungsbescheid verbunden, kann sie auch durch einen „Verwaltungsakt eigener Art” vorgenommen werden. Diese Feststellung „kann” mit der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht verbunden werden.

Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ist dagegen konstitutiv: Sie ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Buchführungspflicht besteht zwar kraft Gesetzes, die Erfüllung dieser Pflicht kann jedoch erst nach erfolgter Mitteilung über das Bestehen dieser Pflicht verlangt werden. Die Verpflichtung zur Buchführung ist daher vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe dieser Mitteilung folgt – § 141 Abs. 2 Satz 1 AO.

Dies dient dem Vertrauensschutz und der Rücksichtnahme auf die Unerfahrenheit bisher nicht Buchführungspflichtiger, denn diese müssen sich auf die Buchführungspflicht einstellen können und rechtzeitig Gelegenheit haben, Buchführungserleichterungen zu beantragen. Die Frist zwischen der Bekanntgabe der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht und dem Beginn der Buchführungspflicht selbst soll mindestens einen Monat betragen.

3.4 Inhalte der Buchführungspflicht

Auch für diesen Kreis der Buchführungspflichtigen macht sich das Steuerrecht die einschlägigen Bestimmungen des Handelsrechts zueigen und transformiert diese wiederum in steuerrechtliche Bestimmungen. Nach § 141 Abs. 1 Satz 2 AO werden insbesondere folgende handelsrechtlichen Bestimmungen explizit übernommen:

Darüber hinaus definiert das Steuerrecht auch für diejenigen, die nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sind, eigene Anforderungen inhaltlicher und formaler Art hinsichtlich der Beschaffenheit von Buchführungen und Aufzeichnungen, indem es eigenständige steuerrechtliche Vorschriften hierzu erläßt. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu vgl. Abschnitt 4.

3.5 Ende der Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht endet gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für das Bestehen der Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen. Eine besondere Mitteilung über das Ende der Buchführungspflicht ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, dennoch ist zumindest ein entsprechender Hinweis notwendig, weil sonst dem Steuerpflichtigen die Feststellung der Finanzbehörde unbekannt bliebe. Andererseits hat der Steuerpflichtige aber einen Anspruch auf Aufhebung der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht – für die Zukunft.

3.6 Der Kreis der persönlich Verpflichteten

Die Ausführungen in Abschnitt 2.3 gelten sinngemäß.

Zurück Home Weiter