UMSATZSTEUERGESETZ


Fünfter Abschnitt. Besteuerung

§ 20
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

 (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein Unternehmer,

  1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Euro (bis 30. 6. 2006: 125 000 Euro)1)  betragen hat, oder
  2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 3Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben.

 (2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2009 2) gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 250 000 Euro (bis 30. 6. 2006: 125 000 Euro) 3) der Betrag von 500 000 Euro tritt.

1) Betrag geändert durch Gesetz vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 1091).
2) Frist verlängert durch Gesetz vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 1091).
3) Betrag geändert durch Gesetz vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 1091).
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