ABGABENORDNUNG


Zweiter Teil. Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt: Steuerpflichtiger

§ 35
Pflichten des Verfügungsberechtigten

 Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

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