ABGABENORDNUNG


Zweiter Teil. Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt: Steuerpflichtiger

§ 36
Erlöschen der Vertretungsmacht

  Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht läßt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

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