DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Steuerrechtliche Buchführungspflichten nach § 140 AO
—  Anfang und Ende  —

2.4 Anfang und Ende der Buchführungspflicht
2.41 Einzelkaufleute und Gesamthandsgemeinschaften (ohne PHG)

Die Buchführungspflicht beginnt mit der Aufnahme – inklusive der Vorbereitungshandlungen – des Handelsgewerbes (§ 240 Abs. 1 Satz 1 HGB) und endet zusammen mit der Kaufmannseigenschaft. Das Ende der Kaufmannseigenschaft tritt im Normalfall ein mit Vollbeendigung. Diese wiederum tritt ein durch Einstellung des Handelsgewerbes oder durch Gesamtrechtsnachfolge; z. B. durch Veräußerung, Vererbung, Umwandlung oder Einbringung des gesamten Unternehmens in ein anderes Unternehmen.

Das Ende der Kaufmannseigenschaft kann aber auch dadurch eintreten, daß das Unternehmen sich derart verändert, daß es nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr erfordert, z. B. durch Schrumpfung, oder durch Änderung des Unternehmensgegenstandes. Durch den Fortfall der Grundvoraussetzung „Betreiben eines Handelsgewerbes” endet auch die Eigenschaft „Istkaufmann”.

Ist die Firma des Unternehmers jedoch im Handelsregister eingetragen, endet die Kaufmannseigenschaft erst in dem Zeitpunkt, in dem auf Antrag des Unternehmers (§ 2 Satz 3 HGB) die rechtmäßige Löschung der Firma erfolgt und bekannt gemacht worden ist; die Eintragung hat konstitutiven Charakter. Erfolgt kein Löschungsantrag, mutiert der Unternehmer zum „Kannkaufmann”, sofern er weiterhin ein Handelsgewerbe betreibt. Ändert sich der Unternehmensgegenstand jedoch derart, daß gar kein Handelsgewerbe mehr betrieben wird, endet die handelsrechtliche Buchführungspflicht mit Vollendung dieser Änderung.

Die Kaufmannseigenschaft des Istkaufmanns endet jedoch nicht bei unrechtmäßiger Löschung im Handelsregister (z. B. wegen falscher Angaben im Löschungsantrag), weil es nach § 1 Abs. 1 HGB für die Kaufmannseigenschaft nicht auf die Eintragung im Handelsregister ankommt; die Eintragung hat lediglich deklaratorischen Charakter – vgl. Abschnitt 2.21.

Die Kaufmannseigenschaft endet ebenfalls nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns; die Buchführungspflicht geht aber vom Kaufmann auf den Insolvenzverwalter über – § 155 Abs. 1 InsO. Ob – und ggf. wie lange – die Buchführungspflicht fortbesteht, hängt vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens ab.

2.42 Personenhandelsgesellschaften – PHG

Die Kaufmannseigenschaft – und damit die Buchführungspflicht – beginnt frühestens mit dem Beginn der Tätigkeit, spätestens mit der Eintragung der Personenhandelsgesellschaft im HR. Die Kaufmannseigenschaft der PHG endet mit deren Auflösung (§§ 131 ff. HGB), da ab diesem Zeitpunkt zumindest das Merkmal „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” fehlt; die Buchführungspflicht endet jedoch nicht vor Abschluß des Liquidationsverfahrens (§§ 145 ff. HGB) oder des Insolvenzverfahrens (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO), spätestens jedoch mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

2.43 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften als solche existieren erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im HR durch ihre Eintragung ins HR; konstitutive Wirkung der Eintragung. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Kapitalgesellschaft als solche – und damit auch die Kaufmannseigenschaft – nicht; vgl. z. B. § 11 Abs. 1 GmbHG, § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Eintragung wirkt jedoch zurück bis zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Die Buchführungspflicht beginnt daher – ebenfalls rückwirkend – im Gründungszeitpunkt.

Die Kaufmannseigenschaft – und damit auch die Buchführungspflicht – endet spätestens im Zeitpunkt der Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister (konstitutive Wirkung der Eintragung), frühestens nach erfolgter Auflösung und Abschluß des Liquidationsverfahrens (§§ 66 ff. GmbHG, §§ 264 ff. AktG) bzw. des Insolvenzverfahrens (§§ 1, 11 ff. InsO).

2.44 Eingetragene Genossenschaften

Die Ausführungen zu Kapitalgesellschaften gelten sinngemäß.

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