GENOSSENSCHAFTSGESETZ


Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen

§ 17
Juristische Person; Formkaufmann

 (1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

 (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

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