Steuerberatergebührenverordnung


Fünfter Abschnitt.
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 33
Buchführung.

 (1) Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr

2/10  bis 12/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
   

 (2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr

1/10  bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
   

 (3) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr

1/10  bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
   

 (4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von

1/20  bis 10/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
   

 (5) Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr

1/10  bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  

 (6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

 (7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

 (8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3, und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

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