Steuerberatergebührenverordnung


Fünfter Abschnitt.
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 37
Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke.

 1Die Gebühr beträgt für

1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10  bis 15/10
2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10  bis 6/10
3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10  bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

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